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   LSG Bayern, 09.10.2009 - L 15 SF 289/09   

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https://dejure.org/2009,21708
LSG Bayern, 09.10.2009 - L 15 SF 289/09 (https://dejure.org/2009,21708)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.10.2009 - L 15 SF 289/09 (https://dejure.org/2009,21708)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - L 15 SF 289/09 (https://dejure.org/2009,21708)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Verdienstausfall - Erfordernis eines tatsächlichen Verdienstausfalls - Entschädigung für Zeitversäumnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung anlässlich der Wahrnehmung eines Verhandlungstermines bei Verlust von Freizeit bzw. bei Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 20; JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1
    Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschädigung für Verdienstausfall bei unbezahltem Urlaub

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz -

    69 Der Kostensenat des Bayer. LSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Ausgleich im Rahmen des Gleitzeitkontos oder ein bezahlter Urlaub entschädigungsrechtlich als Verlust von Freizeit anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 16.05.2007, Az. L 15 SB 118/06. Ko, vom 06.12.2007, Az.: L 15 SF 79/07 R KO, vom 23.10.2008, Az.: L 15 SF 191/08 SB KO, und vom 09.10.2009, Az.: L 15 SF 289/09).
  • SG Würzburg, 01.07.2011 - S 2 SF 94/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Entscheidung vom 23.10.2008 - L 15 SF 191/08 SB KO bzw. vom 09.10.2009 - L 15 SF 289/09) ist ein Ausgleich im Rahmen des Gleitzeitkontos oder ein bezahlter oder auch unbezahlter Urlaub entschädigungsrechtlich als Verlust von Freizeit anzusehen, für den der Betroffene eine allgemeine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3, 00 EUR je Stunde (§ 20 JVEG) erhält.
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